KGV Am Schützenhof e.V.
FAQ

Was beinhaltet die Rahmenkleingartenordnung des LSK? 


Entsprechende Hinweise findet ihr unter dem Menü Gartenfachberatung: Was ist ein Kleingarten


Ich muss/will meinen Garten aufgeben – was ist zu tun?    


Muss/Will man die Gartennutzung aufgeben, entstehen viele Fragen. Das BKleingG enthält diesbezüglich keine Regelungen.

Es gelten die Festlegungen des Landes- und Stadtverbandes, die Vereinbarungen im Unterpachtvertrag (UPV) oder die allgemeinen Regelungen des BGB. 


Folgende Empfehlungen für eine problemlose Abgabe: 

  1. Rechtzeitig mit dem Vorstand in Kontakt treten.
  2. Vereinbarte Kündigungsfrist einhalten: Dem Vorstand ist die Kündigung bis. zum 3. Werktag im Juli mit Kündigung zum 30.11. d.J. zuzustellen. 
  3. Schriftform der Kündigung für Garten und Vereinsmitgliedschaft ist zwingend erforderlich.
  4. Besichtigung des Gartens mit dem Vorstand um den Rückgabezustand zu beraten (z.B. Entfernen alter, abgängiger sowie nicht zulässiger Gehölze; Instandhaltung an Laube wegen günstigerer Bewertung, Vorab-Entsorgung was nicht an Nachpächter verkauft werden kann usw.)
  5. Bei Abgabe ist Wertermittlung verbindlich. Kosten der Wertermittlung trägt der abgebender Pächter. Keine Wertermittlung für Anlagen und Anpflanzungen, die den Vorgaben der kleingärtnerischen Nutzung nach BKleingG und Kleingartenordnung widersprechen.
  6. Die Ablösesumme für den Garten und die Laube wird in der Regel zwischen "Altpächter" und Neupächter vereinbart. Der Kaufvertrag wird von allen Parteien ("Altpächter", Neupächter und Vorstand) unterschrieben und dem Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V. zugesandt


Wichtig:

Die Neuvergabe des Gartens ist ausschließlich Sache des Vorstandes. Hat man einen Nachfolger, entscheidet nur der Vorstand, ab und ggf. mit welchen Auflagen er einen Unterpachtvertrag bekommt.


Ich finde keinen Nachfolger für meinen Garten – was nun? 


Für den Fall, das nach Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden sein soll, gelten folgende Vereinbarungen:

  1. Dem Pächter wird gestattet, bis zu einer Dauer von max. 2 Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses, sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) auf der Parzelle zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleingG, der Gartenordnung  sowie des Vertrages entspricht.
  2. Sollte auch nach Ablauf von 2 Jahren kein Nachfolgepächter gefinden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem Eigentum innerhalb eines Monats ("schwarze Erde")
  3. Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachpächter gefunden ist bzw. die nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale zu zahlen. Verwaltungspauschale beinhaltet Kleingartenpachtzins, Wasser- und Stromverbrauch, öffentlich rechtliche Lasten usw.
  4. Die Parzelle muss bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in einem solchen Zustand vom Altpächter gehalten werden, dass von dieser keine Störung ausgeht.