KGV Am Schützenhof e.V.
Verfasst am 08.10.2025 um 12:49 Uhr

 Umgang mit Gartenabfällen in Kleingartenanlagen in der Stadt Dresden 

Gartenabfälle werden nicht verbrannt, sondern kompostiert!  


Verbrennen von Gartenabfällen in Dresden ist verboten, das ist allen Dresdnern Kleingärtnern bekannt. Dennoch wird verbrannt, was der Garten hergibt. Nicht alles war gut in der alten Zeit, denn beim Verbrennen von Gartenabfällen entstehen erhebliche Rauchgasbelästigungen und Feinstaub, weil das Material feucht und die Luftzufuhr nicht ausreichend ist. Die Folge ist eine unvollständige Verbrennung mit sehr starker Rauchentwicklung. Neben der reinen geruchlichen Belästigung wirken vor allem die sehr kleinen Rußpartikel, die eingeatmet werden, schädigend auf die Lunge und das Herz-Kreislaufsystem.  


Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen!  


Deshalb hier noch einmal der ausdrückliche Hinweis: 

In allen Kleingartenanlagen und ihren Kleingärten im Stadtgebiet Dresden ist das Verbrennen von Gartenabfällen nicht gestattet!  Wer dennoch Gartenabfälle verbrennt, handelt ordnungswidrig nach dem Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz, der Sächsischen Pflanzenabfallverordnung und verstößt gegen den Unterpachtvertrag seines Kleingartens, weil auch die Rahmenkleingartenordnung des LSK, die Vertragsbestandteil des Unterpachtvertrages ist, das Verbrennen von Gartenabfällen verbietet.  Neben einem Bußgeld wird das Verbrennen von Gartenabfällen mit einer Abmahnung des Unterpachtvertrages geahndet und kann schlimmstenfalls die Kündigung zur Folge haben. 


Saisonbedingt anfallende pflanzliche Abfälle werden im Kleingarten kompostiert (Rahmenkleingartenordnung, Pflanzenabfallverordnung). Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA werden empfohlen, um überschüssige Gartenabfälle in der Anlage zu sammeln.  


Fehlen diese, kann zu viel anfallendes Material alternativ zu den Grünabfallsammelstellen der Wertstoffhöfe gebracht werden (kostenpflichtig, arbeitsaufwändig, Folgekosten). Kleinere Mengen oder mit schweren Pflanzenkrankheiten behaftetes Material gehört in die Biotonne. Achten Sie darauf, dass die Tonne noch für andere Hausmitglieder nutzbar bleibt! 

Gartenabfälle gehören nicht in Wald und Flur.  


Werden Gartenabfälle hinter der Kleingartenanlage in Gebüschen und Bächen entsorgt, entstehen wilde Müllkippen. Wald und Flur werden so geschädigt! Durch die Verrottung kommt es zu einer massiven Nährstoffanreicherung im Boden. Findet keine Verrottung statt, verbreiten sich unerwünschte Pflanzen.  

  • Die erhöhte Nährstoffversorgung fördert das Wachstum sich massiv verbreitender Pflanzen im Umfeld der Kleingartenanlage, wie z.B. Dominanzbestände von Brennnesseln.  
  • Nicht gebundene Nährstoffe (z.B. Nitrat) werden in das Grundwasser ausgewaschen und führen zu einer erhöhten Schadstoffbelastung im Grundwasser. Unser Grundwasser ist eine schützenswerte Ressource!  
  • Durch die Ablagerung von Pflanzenabfällen kann es im Rahmen von Gärprozessen zu sommerlichen Überhitzungen und Selbstentzündungen kommen, so dass sich Flächenbrände entwickeln können.  
  • Pflanzenteile, die nicht verrotten, sondern neu austreiben, wie Wurzelreste, Samen oder Grünstecklinge führen zu einer massenhaften Verbreitung. Diese Pflanzen sind nur schwer einzudämmen.* 

    * Das Bundesministeriums für Naturschutz führt Warnlisten für Gartenpflanzen, die die einheimische Natur schädigen können (z.B. Bambus, Kirschlorbeer, Stauden-Lupine, Gemeiner Flieder, Neubelgien-Astern, Topinambur, Taglilie, Goldrute, Staudensonnenblume, Kartoffelrose, Gelbe Schein-Kalla, diverse Wasserpflanzen und viele andere). Diese Pflanzen gehören deshalb nur in den Garten und dort auch kompostiert. Bambus ist nicht zulässig. 

Die Ablagerung von Grünschnitt und Pflanzenabfällen in der freien Natur ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz und kann mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. 

Stadtverband "Dresdner Gartenfreunde" e.V.